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   VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04 We   

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VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04 We (https://dejure.org/2006,31502)
VG Weimar, Entscheidung vom 31.01.2006 - 4 K 5868/04 We (https://dejure.org/2006,31502)
VG Weimar, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 4 K 5868/04 We (https://dejure.org/2006,31502)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer gegen den Willen einer verbeamteten Lehrerin ausgesprochenen Reduzierung des Beschäftigungsumfangs; Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts; Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit als Leitbild des ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Am 01.03.2004 (einem Montag) legte die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 -2 C 1.99 -Widerspruch gegen die "sog. Einstellungsteilzeit" ein und verlangte die volle Beschäftigung.

    Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (so BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 -2 C 1/99 -Rz. 20 m.w.N.).

    Diese eindeutige, die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 33 Abs. 5 und Abs. 2 GG grundsätzlich verneinende Auffassung, die eindeutig über die Prüfung landesrechtlicher Teilzeitregelungen hinausgreift, hat das Bundesverwaltungsgericht seither in mehreren (kürzer begründeten) Entscheidungen aufrecht erhalten (Beschl. v. 04.03.1992 -2 B 18.91 -, DVBl. 1992, 917 = Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 2; Beschl. v. 30.03.1992 -2 B 27.92 - Beschl. v. 06.04.1992 -2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 3) und in dem o. a. Urteil vom 02.03.2000 mit ausführlicher Begründung bekräftigt und fortgeführt (-2 C 1/99 -, ZBR 2000, 209; zustimmend: Summer in seiner Urteilsanmerkung, ZBR 2000, 211; Loschelder, ZBR 1989, 91; Ziemske, ZBR 2001, 1, 5; Baßlsperger, ZBR 2001, 417, 420).

    Zur Überzeugung der Kammer fehlt es auch im Freistaat Thüringen (s. etwa für das Land Hessen: BVerwG, Urt. vom 02.03.2000, a. a. O) -selbst unter Berücksichtigung der einigungsbedingten Situation in den neuen Ländern (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 -5 LB 2723/01 -unter Hinweis auf Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 247; Lecheler, ThürVBl. 1998, 25; Körting, LKV 1998, 41) -an einem rechtfertigenden Grund dafür, durch unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung in den hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation der Beamten als Korrelat zur vollen Dienstleistungspflicht wie auch in den nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Leistungsgrundsatz einzugreifen.

    Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem "klar erkennbaren" Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BVerfGE 71, 81, 105 [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] ; 95, 64, 93; 99, 341, 358) [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94] kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2000, a.a.O.).

    Eine grundsätzliche Bedeutung war nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2000 2 C 1.99 -und vom 18.06.2002 -2 B 17/02 -zu verneinen, da der Wortlaut der Thüringer Teilzeitregelung des § 76a ThürBG vom Wortlaut der Hessischen Teilzeitregelung des § 85c HBG (hierzu BVerwG, Urteil vom 2.3.2000, a.a.O.) sowie vom Wortlaut der Niedersächsischen Teilzeitregelung des § 80 NBG (hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002, a.a.O.) abweicht.

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 5 LB 2723/01

    Arbeitszeit; Beamter; Bewerberauswahl; Dienstleistungspflicht; Eignung;

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Zur Überzeugung der Kammer fehlt es auch im Freistaat Thüringen (s. etwa für das Land Hessen: BVerwG, Urt. vom 02.03.2000, a. a. O) -selbst unter Berücksichtigung der einigungsbedingten Situation in den neuen Ländern (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 -5 LB 2723/01 -unter Hinweis auf Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 247; Lecheler, ThürVBl. 1998, 25; Körting, LKV 1998, 41) -an einem rechtfertigenden Grund dafür, durch unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung in den hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation der Beamten als Korrelat zur vollen Dienstleistungspflicht wie auch in den nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Leistungsgrundsatz einzugreifen.

    ImÜbrigen ist die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auch mit verfassungskonformen Mitteln möglich (so: OVG Lüneburg, Urt. vom 13.12.2001 -5 LB 2723/01 -, zur Arbeitsmarktlage als möglichem rechtfertigenden Grund im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG ; vgl. auch OVG NRW, Beschl. vom 02.10.2003 - 6 A 2089/02 -, zitiert aus juris, Rdnr. 25: ebenso für das in jenem Verfahren zudem geltend gemachte Gebot der Schulförderung als allgemeines Verfassungsgebot in Konkurrenz zu dem grundrechtsähnlichen Individualrecht der Beamten auf Vollzeitbeschäftigung und Vollalimentation).

    Der Freistaat Thüringen könnte nämlich auch eigene Interessen haben, Einstellungsbewerber bzw. zunächst freiwillig in Teilzeit Eingestellte möglichst (bald) in Vollzeit zu beschäftigen, zum Beispiel um ihre Belastbarkeit zu erproben (in diesem Sinne auch hinsichtlich der Niedersächsischen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -).

    § 76a ThürBG stellt sich dann im Vergleich zu den§§ 76 und 76d ThürBG als eine die "freiwillige" Teilzeitbeschäftigung erschwerende Spezialregelung für Einstellungsbewerber dar (in diesem Sinne zur Regelung des § 80c Abs. 2 Satz 1 NBG: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 -5 LB 2723/01 -).

    Diese im Vergleich zu den §§ 76 und 76e ThürBG günstigeren Ausgleichsmaßnahmen lassen sich nicht nur als Kompensation für eine aufgezwungene Anordnung von Teilzeitbeschäftigung, sondern auch wegen der geringen Einkünfte der Berufsanfänger rechtfertigen (in diesem Sinne zu den Regelungen des § 80c Abs. 3 und 4 NBG: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 17.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Denn diese Formulierung kann durch einen besonderen Schutzzweck begründet sein: dass damit der Bewerber, der mit seiner Einstellung freiwillig eine Teilzeitbeschäftigung übernahm, durch das Erfordernis seiner Zustimmung zu einer alsbaldigen Umwandlung der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung davor geschützt werden soll, dass ihm kurze Zeit nach der Einstellung eine Vollbeschäftigung aufgedrängt wird (so BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002 -2 B 17/02 -zu dem vergleichbaren Zustimmungserfordernis des Beamten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -).

    Eine grundsätzliche Bedeutung war nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2000 2 C 1.99 -und vom 18.06.2002 -2 B 17/02 -zu verneinen, da der Wortlaut der Thüringer Teilzeitregelung des § 76a ThürBG vom Wortlaut der Hessischen Teilzeitregelung des § 85c HBG (hierzu BVerwG, Urteil vom 2.3.2000, a.a.O.) sowie vom Wortlaut der Niedersächsischen Teilzeitregelung des § 80 NBG (hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002, a.a.O.) abweicht.

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Vor diesem Hintergrund habe -wie im Bereich der Besoldung Ost-West vom Bundesverfassungsgericht eingeräumt (BVerfG, Urt. v. 12.02.2003, 2 BvL 3/00 ) -für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum bestanden, wie er die mit der Wiedervereinigung geforderte und angestrebte tatsächliche Angleichung und Schaffung vergleichbarer Lebensverhältnisse zwischen den alten und neuen Bundesländern mit gesetzlichen Maßnahmen voranbringe.

    Im Übrigen konnte der Gesetzgeber diese komplexe Aufgabe nur schrittweise in Angriff nehmen, weil sich die Justiz- und Verwaltungsstrukturen sowie die Organisation des Staatsdienstes und die Qualifikation der Bediensteten in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend voneinander unterschieden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.02.2003 2 BvL 3/00 -Rdnr. 88).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die nach Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen -i.S.v. "zu beachten" (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. nur: BVerfGE 8, 1 ff.) -sind, gehört als Korrelat zur vollen Dienstleistungspflicht des Beamten die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts.

    Insofern ist hier von Bedeutung, dass es sich bei dem aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums abgeleiteten Anspruch auf Alimentation um ein grundrechtsähnliches Individualrecht handelt (BVerfGE 8, 1; 99, 314),während das Sozialstaatsprinzip lediglich eine Staatszielbestimmung darstellt.

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem "klar erkennbaren" Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BVerfGE 71, 81, 105 [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] ; 95, 64, 93; 99, 341, 358) [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94] kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2000, a.a.O.).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem "klar erkennbaren" Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BVerfGE 71, 81, 105 [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] ; 95, 64, 93; 99, 341, 358) [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94] kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2000, a.a.O.).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem "klar erkennbaren" Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BVerfGE 71, 81, 105 [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] ; 95, 64, 93; 99, 341, 358) [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94] kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2000, a.a.O.).
  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    § 42 Abs. 3 GKG findet daher keine Anwendung, sondern der Streitwert ist pauschalierend nach der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem Teilstatus, den die Klägerin innehat und demjenigen, den sie mit der Klage anstrebt, zu bemessen (vgl. BVerwG, B. v. 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 ff. zu § 17 Abs. 3 GKG a.F.).Vorliegend begehrt die Klägerin, sie (vor dem 01.08.2010) in Vollzeit statt im herabgesetzten Umfang zu beschäftigen.
  • VG Gelsenkirchen, 01.10.1986 - 1 K 519/85
    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04
    Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Teilzeitbeschäftigung deshalb freiwillig gewählt, weil sie ihren Beruf als Lehrer auch weiterhin im Angestelltenverhältnis hätte ausüben können und insoweit zur Berufsausübung nicht auf eine Verbeamtung angewiesen gewesen sei, mithin ein drohender Verlust einer Rechtsposition nicht zu gewärtigen gewesen wäre (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.10.1986 - 1 K 519/85 - in: DÖD 1987, 38).
  • VG Mainz, 27.08.1986 - 7 K 22/86
  • VG Mainz, 27.08.1986 - Z K 22/86

    Teilzeitbeschäftigung; Beamte; Dienstbezüge

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.1999 - 2 A 10795/99

    Rechtsanspruch; Regierungsangestellter; Zeugenschutz; Polizeiliche Aufgabe;

  • BVerwG, 01.03.2000 - 2 WDB 1.00

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BVerwG, 06.04.1992 - 2 B 30.92

    Rechtmäßigkeit der Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten -

  • BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.91

    Freie Planstelle als Voraussetzung einer erneuten Ernennung zum Beamten bei einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 6 A 2089/02

    Verfassungswidrigkeit einer aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung bei Beamten;

  • BVerwG, 30.03.1992 - 2 B 27.92

    Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit

  • OVG Thüringen, 07.11.2012 - 2 KO 49/10

    Zur antragslosen, unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern

    Der Beklagte hätte sich jedenfalls seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 (Az. 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04, 4 K 130/05 We, 4 K 161/05 We) und dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (Az. 2 KO 379/06) sowie nach den in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen darauf einstellen müssen, andere Fälle genauso zu behandeln.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten (eine Heftung, eine Personalakte) sowie auf die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren (4 K 130/04 We nachgehend 2 KO 357/06, 4 K 6046/04 We nachgehend 2 KO 376/06, 4 K 5868/04 We nachgehend 2 KO 379/06, 4 K 6097/04 We nachgehend 2 KO 381/06, 4 K 161/05 We nachgehend 2 KO 383/06) verwiesen, die Gegenstand der Beratung und mündlichen Verhandlung waren.

    Der Streitgegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 C 4/07 (vorgehend 2 KO 379/06 und 4 K 5868/04 We) ist mit dem hiesigen Streitgegenstand schon nicht zu vergleichen.

  • VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07

    Recht der Landesbeamten; Zum Anspruch eines gegen seinen Willen in

    Mit den Urteilen vom 31.01.2006 (4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We [veröff.

    Die Berufung gegen das Urteil im Verfahren 4 K 5868/04 We (Verurteilung zur Aufhebung der Teilzeitanordnung wie beantragt ab dem 01.08.2006), in dem die Teilzeitanordnung noch nicht bestandskräftig und unmittelbar angefochten war, hatte das ThürOVG mit am 12.12.2006 verkündeten Urteil vom 28.11.2006 (2 KO 379/06, ThürVBl. 2007, 48 ff.) aus den Gründen der ersten Instanz zurückgewiesen.

    Außerdem lagen in der mündlichen Verhandlung die zur Information des Gerichts hinzugezogenen Gerichtsakten 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We und 4 K 161/05 We vor.

  • OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06

    Recht der Landesbeamten; Unzulässigkeit der ("unfreiwilligen")

    Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31. Januar 2006 ergangene Urteil - 4 K 5868/04 We - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31.01.2006 - 4 K 5868/04 We - die Klage abzuweisen.

  • OVG Thüringen, 07.12.2012 - 2 KO 907/10

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern in Thüringen;

    Der Beklagte hätte sich jedenfalls seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 (Az. 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We, 4 K 161/05 We) und dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (Az. 2 KO 379/06) sowie nach den in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen darauf einstellen müssen, andere Fälle genauso zu behandeln.

    Der Streitgegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 C 4/07 (vorgehend 2 KO 379/06 und 4 K 5868/04 We) ist mit dem hiesigen Streitgegenstand.

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